Alternatives Wegekonzept

Stellungnahme zum Wegekonzept für den Nationalpark - Entwurf 09/1998 der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz und Vorschläge für ein Alternativkonzept

Bund Sächsische Schweiz
D - O1796 Pirna, Hohe Str. 63
Tel./Fax (03501) 781648

Pirna, den 26. 11. 1998

Zur Einführung
I. Prinzipielle Bedenken gegen die vorliegende Wegekonzeption aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht
II. Grundsätze und Leitlinien für ein Wegekonzept NPR LSG Sächsische Schweiz aus naturschutzfachlicher und aus touristischer Sicht
III. Resümee und Ausblick
Zusammenfassung
Der BUND SÄCHSISCHE SCHWEIZ steht in der über 1OO-jährigen Tradition des Sächsischen Natur- und Heimatschutzes und setzt sich für die konsequente Bewahrung von Natur und Landschaft sowie für die zukunftsbeständige wirtschaftliche Entwicklung der Region ein.
Abkürzungen

NP:         Nationalpark.
NPV:        Nationalparkverwaltung.
NPVO:       Nationalparkverordnung.
NPP:        Nationalparkprogramm.
NPR:        'Nationalparkregion Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz' 
	    (nach SächsNatG. §64 Abs. 7), bestehend aus dem NP und dem nicht 
	    als NP festgesetzten Teil des seit 1956 bestehenden LSG Sächsische
	    Schweiz, also die ganze Sächsische Schweiz.
LSG:        Landschaftsschutzgebiet.
LSP:        Landschaftspflegeplan für das LSG Sächsische Schweiz.
SächsNatG.: Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege.
BNatG:      Gesetz über Natursch. u. Landschaftspflege
            (Bundesnaturschutzgesetz)
IUCN:       International Union for Conservation of Nature and Natural
            Resources

Zur Einführung

Die Wegekonzeption der NPV ist eine konsequente Umsetzung der in der NPVO und dem NPP für die beiden Nationalparkteile festgelegten Ziele und Absichten. Die Bedenken gegen das Konzept führen zu kritischen naturschutzfachlich-ökologischen Fragen begrifflicher, struktureller und funktioneller Art, die sich aus dem NPP, in manchem auch schon aus der NPVO bzw. aus der NP-Deklaration ergeben, weshalb auf diese Grundlagen mit eingegangen werden muß (Teil I).

Gleichwohl ist eine Wegekonzeption möglich, die konfliktärmer ist, mit der der Schutz sowohl des NP als auch der ganzen Sächsischen Schweiz verbessert werden kann und die zugleich ein Beitrag zur nachhaltige Entwicklung der NPR ist, ohne daß dies im Widerspruch zur NPVO und zum NPP steht (Teil II).

Abschließend wird für den Fall, daß ein Alternativkonzept aus formaljuristischen Gründen nicht umgesetzt werden kann, auf Lösungswege grundsätzlicher Art hingewiesen, die zugleich die Ambivalenz des NP für die Sächsische Schweiz aufheben würden (Teil III).

I. Prinzipielle Bedenken gegen die vorliegende Wegekonzeption aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht

1. Das Wegekonzept sollte Bestandteil einer Schutz- und Nutzungskonzeption für die Sächsische Schweiz sein. Das Fehlen einer solchen Gesamtkonzeption, die von uns wiederholt angemahnt wurde und für die wir 1991 erstmals und 1993 in letztgültiger Fassung 20 Grundsätze unter Beachtung des Nachhaltigkeitsprinzips formuliert haben, erweist sich auch bei der Wanderwegediskussion als Mangel.

Kritisch zu sehen ist auch, daß für Teilbereiche und -ziele der beiden Nationalparkteile Entwicklungspläne erarbeitet werden, die dann gemäß NPVO 5 Abs. 2 zu einem Pflege- und Entwicklungsplan zusammengeführt werden sollen, ohne daß man sich vorher hinreichend über generelle Grundsätze und Leitlinien des Schutzes, der Pflege und der Nutzung der Nationalparkteile und deren Beziehung zur übrigen Sächsischen Schweiz verständigt hat; schon die unterschiedlichen Vorstellungen von Naturschutz und von der Strategie seiner Durchsetzung sowie von solchen Begriffen wie Erholung wären genug Anlaß dafür gewesen.

So erscheint der Entwurf des Wegekonzeptes der NPV unausgegoren, ohne einsichtige naturschutzfachliche Begründung, pädagogisch-psychologisch bedenklich und mehr von einem fragwürdigen technokratisch-statistischem Charakter als ganzheitlich-problemlösend.

2. Die kritisierte Vorgehensweise bei dem Wegekonzept ist nicht nur ein methodologisches Problem, das die Kommunikation erschwert, sondern es führt auch, wie man sieht, zu fragwürdigen inhaltlichen Schlußfolgerungen und zu Ergebnissen, die ambivalent, in manchem sogar kontraproduktiv sind.

Dies zeigt sich zum Beispiel in

Damit ist ausgesagt und den Nutzern des Nationalparkes und anderen suggeriert, daß solche Ziele in anderen Landschaften, Landschaftsteilen oder Schutzgebieten, also auch in dem größeren Teil der Sächsischen Schweiz, nicht oder weit weniger zu gelten haben oder nicht so sehr anstrebenswert sind!

Solcherart Naturschutz-Denken (das leider auch immer noch von zahlreichen Naturschützern praktiziert wird) ist aber angesichts unserer Rest-Naturressourcen längst nicht mehr im erforderlichen Maße problemlösend (vgl. z. B. J. C.Ryan, Schutz der biologischen Vielfalt, WWI Report 1992). Es dient vor allem der Ideologie eines musealen bzw. eines Exklusiv-Naturschutzes und das mit verhängnisvollen Folgen.

Der juristische Akt der Herauslösung zweier Nationalparkteile aus der Sächsischen Schweiz, durch den die Ganzheit der Landschaft in Frage gestellt ist bis hin zu einem eigenen Informations- und Lenkungssystem und eigenen Markierungszeichen (NPP 3.4), war und bleibt für die Sächsische Schweiz widernatürlich, er hatte und hat eine antiökologische Komponente. "Dem alten Kerngedanken des Schutzes der Gesamtlandschaft als Modell für ein einträgliches Miteinander von Mensch und Natur - aktueller als je zuvor - ist die gesetzliche Grundlage genommen. ..... Daß die Sächsische Schweiz auch Wildnisteile, Urwaldstücke enthalten sollte - und sie enthielt sie ja - war nicht im Entferntesten als die Krone des Schutzes gedacht, sondern diese kam dem Schutz der Gesamtlandschaft zu. Es ist Tatsachenverdrehung, wenn zuweilen behauptet wird, mit der Ausweisung eines Nationalparkes in zwei rechtselbischen Gebietsteilen der Sächsischen Schweiz sei ein langer Traum in Erfüllung gegangen - der Traum wurde anders geträumt - als Schutz der Gesamtlandschaft, nicht in Form der Verengung der Sicht auf einen Teilaspekt. Es ging um einen "gesteigerten Landschaftsschutz" (A. Sturm, Die Sächsische Schweiz als Natur-, Kultur- und Lebensraum, Vortrag zu den Umwelttagen 1993 in Hohnstein).

Deshalb wurde bereits anläßlich des 'Beschlußentwurfes zur Unterschutzstellung der Sächsischen Schweiz als Nationalpark' darauf hingewiesen, daß die zum Antrag gehörende 'Struktur- und Funktionskonzeption für die Sächsische Schweiz' aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar, daß der Nutzen durch den NP für Natur und Mensch sehr fraglich und daß für das Gesamtgebiet eine seiner Bedeutung und Gefährdung angemessene Schutz- und Nutzungskonzeption erforderlich ist. (gemeinsames Schreiben der Schutzgemeinschaft Sächs. Schweiz und des Bürgerkomitees f. Natur-, Heimat- u. Landschaftsschutz an den Ministerrat der DDR v. 27.8.90).

So wird am Beispiel des Wegekonzeptes deutlich,

Selbstverständlich muß - angesichts der ökologischen Situation in unserem Land und auf der ganzen Erde - Natur nicht nur im Nationalpark um ihrer selbst willen geschützt werden, wenn der Mensch seiner Daseinsverantwortung gerecht werden will! Und es muß Naturschutz über die Schutzgebiete hinaus wesentlich konsequenter betrieben werden, wenn alles Lebendige und damit auch der homo oeconomicus eine lebenswerte Zukunft haben soll!

Selbstverständlich muß über die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der ganzen Sächsischen Schweiz aufgeklärt, muß eine allgemeine Aufnahmebereitschaft für den Schutzzweck der ganzen NPR geschaffen werden, selbstverständlich muß auch die Aufgabenstellung des LSG "einen wertvollen Beitrag zur Bewahrung des uns anvertrauten Naturerbes leisten", muß die Einheitlichkeit von Schutz, Pflege und Entwicklung auch im LSG gewahrt bleiben, wenn nicht 3/4 der Sächsischen Schweiz der Vernutzung preisgegeben werden sollen!

Selbstverständlich ist im Gesamtgebiet der Sächsischen Schweiz Erholungsnutzung dem Schutzzweck unterzuordnen, und selbstverständlich ist im Gesamtgebiet durch geeignete Verkehrs- und Besucherlenkung der Ruhecharakter stärker auszuprägen, wenn man das Spezifikum Sächsische Schweiz erhalten will (was im übrigen auch für die wirtschaftliche Grundlage vieler hier lebenden Menschen nachhaltig zum Vorteil wäre)!

Und es darf selbstverständlich nicht zugelassen werden, daß für den größeren, aus guten Gründen nicht minder schutzwürdigen Teil der Sächsischen Schweiz hinter das zurückgegangen wird (und zwar noch weiter als schon mit dem SächsNatG 64 Abs. 8), was im 'Landschaftspflegeplan LSG Sächsische Schweiz' - 1978 vom Rat des Bezirkes Dresden beschlossen und nach dem Einigungsvertrag juristisch noch gültig - für das Gesamtgebiet festgelegt wurde:

Die Erhaltung und Pflege der natürlich und historisch bedingten Eigenart der Landschaft sind Grundanliegen der Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet. Ziel ist es, den heute lebenden und künftigen Generationen zu ermöglichen, in einer gesunden und kulturell anregenden Umwelt Erholung und Entspannung zu finden und Einblicke in naturnahe Ökosysteme und ihre Wechselwirkung mit der Gesellschaft zu gewinnen. (LSP II. 3.)

Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung ist das Schutzgebiet zu einem Beispiel vorbildlicher Landschaftspflege zu entwickeln, und es ist eine vorrangig von der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart ausgehenden Mehrfachnutzung der Landschaft zu gewährleisten. (II. 3.)

Die Erhaltung des Charakters der Landschaft muß die Grundlage aller Entscheidungen sein. (II. 4.1)

Alle wirtschaftlichen Aufgaben sowie Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen für Erholungszwecke sind der landeskulturellen Zielsetzung anzupassen. Eine derart auf Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmte Mehrfachnutzung der Landschaft sichert den Fortbestand eines äußerst hochwertigen Erholungsraumes. (II. 4.2)

Eine unverhältnismäßig hohe Steigerung des Fremdenverkehrs und der wirtschaftlichen Nutzung würden die Erhaltung der Naturausstattung und der Ökologie der Landschaft der Sächsischen Schweiz sowie ihre Eignung als Erholungsgebiet überhaupt in Frage stellen. Langfristige Zielstellung muß die Funktionsentflechtung der (Verkehrs)Konzentrationspunkte sein. (II. 4.3)

Zur Erhaltung der Eigenart und Schönheit der Landschaft, besonders zur Sicherung der Erholungsfunktion sind Beeinträchtigungen durch Funktionsüberlagerungen abzubauen und Verluste an natürlicher und kulturhistorischer Substanz des Gebietes auszuschließen. (II. 4.4)

Wie die ökologischen Grenzen als Rahmen anerkannt werden müssen, innerhalb dessen dann Entwicklung sozial- und ökonomieverträglich stattfindet, wenn man nachhaltige Entwicklung will, so muß auch der Schutz der Landschaft wieder die Vorrangfunktion in der ganzen Sächsischen Schweiz sein, nach der sich alle Funktionen/Nutzungsarten zu richten haben. Nur diese Rangfolge garantiert eine ausgewogene, dauerhafte und für Natur und Mensch gleichermaßen gute Entwicklung.

Da der Schutzzweck des NP nach NPVO 3 Abs. 1

"Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt,

1. die für Europa einmalige naturräumliche Eigenart des Elbsandsteingebirges einschließlich seiner Übergangslagen zu bewahren,

2. die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaftzen so wie einen möglichst artenreichen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten oder zu regenerieren sowie wissenschaftlich zu erforschen,

3. im Gebiet der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich Bergsport zu ermöglichen, soweit es der Schutzzweck erlaubt."

ohne weiteres auf das Gesamtgebiet anwendbar ist, sollte dies auch angestrebt werden, und zwar nicht nur aus wissenschaftlichem Interesse sondern vor allem im Hinblick auf einen besseren Schutz und eine nachhaltige Entwicklung des LSG.

3. Daß Erholung in erster Linie "Begegnung und Erfahrung mit ungelenkter Natur beeinhalten" soll (NP-Wegekonz. 2.1), ist in mehrfacher Hinsicht fragwürdig und in dieser Pauschalisierung im vorliegenden Fall ohne Realitätsbezug.

Erstens ist wirkliche Erholung ein komplexes Phänomen und geschieht nach noch viel anderen Gesichtspunkten als dem genannten, wobei diese Gesichtspunkte bei unterschiedlichen Menschen eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Zweitens ist die Natur im NP gar nicht "ungelenkt", sondern mit der beabsichtigten "nationalparkkonformen Entwicklung" (NPP 5.) wird der Besucher des NP die Lenkung zunehmend spüren, und der Besuch des NP wird immer mehr den Charakter eines Museumsbesuches annehmen. Und so kann drittens der NP seinem Erholungsauftrag (NPVO 3 Ziff. 3) wohl kaum gerecht werden, wenn man wirkliche Erholung zur Definitionsgrundlage macht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, wie die 476,6 km (in Schutzzone I 175,6 km) "sonstige nicht gekennzeichnete Wege und Pfade mit geringer bzw. ohne touristische Bedeutung" (NP-Wegekonz. 2.2 u. 6.1.3) einzuschätzen sind: Vielleicht sind diese Wege wichtig für wirklich Erholungssuchende?

Der Natur und dem Ziel eines naturschutzdienlichen Verhaltens der Menschen ist jedenfalls mehr geholfen, wenn sich herumspricht, daß Natur überall in der Sächsischen Schweiz an erster Stelle steht und daß erst dadurch die Bedingung für Erholung gegeben ist (vgl. Pkt. 2.), als wenn zur Verwirklichung des Schutzzweckes über die üblichen Naturschutzmaßnahmen hinaus "eine stärkere räumlich-zeitliche Entflechtung von Erholung und Naturschutz" (NPP 3.5; NP-Wegekonz. 2.4) zu einer Hauptsache gemacht wird!

4. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist nicht zu erkennen, daß die beiden Nationalparkteile durch "nationalparkkonforme Entwicklung" einen wesentlich besseren Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt (Schutzziel gemäß NPVO 3 Abs. 1 Ziff. 3) leisten können als mit den bisherigen, durchaus verbesserungsfähigen Methoden.

Dazu kommt, daß "die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften" (Schutzziel in Schutzzone I gemäß NPVO 5 Abs. 1 Ziff. 1) auch unabhängig von der touristischen Nutzung gar nicht möglich ist, wofür die Ursachen in der Kleinheit und der geographischen Lage der beiden NP-Teile zu sehen sind. Insbesondere wegen der relativ leichten Einwanderung von Tieren und Pflanzen, wegen der umliegenden Offenländer, die als Nahrungshabitate dienen, wodurch die Nachwuchsraten der Tiere von außen mit beeinflußt werden, und wegen der ebenso anthropogen verursachten Luftschadstoffbelastung ist ein permanentes Störpotential vorhanden. Darin zeigt sich das Dilemma des NP.

Das eigentliche hier zu diskutierende Problem sind demzufolge nicht "die Intensität der Wegeerschließung im NP und die dadurch zu verzeichnenden Störungen" (NP-Wegekonz. 3.) sondern a) die Frage nach der tatsächlichen Gefährdung des Schutzzweckes des NP bzw. nach dem Gefahrenspotential, wozu auch ein seriöser Gebrauch der Besucherzahlen des NP gehört und b) die Angemessenheit der Bewältigungsstrategie, siehe Teil II.

Alle verfügbaren Erkenntnisse sprechen dafür, daß für die wünschenswerten Ziele des Artenschutzes, der biologischen Vielfalt und der standortgemäßen Entwicklung der Lebensgemeinschaften - zusätzlich zu den im Teil II. genannten Schutzmaßnahmen - eine aktive Beeinträchtigung des Wegenetzes (aktive Renaturierung) nicht erforderlich ist. Von Ausnahmen abgesehen, gibt es bei den Vögeln und Säugetieren, einen erstaunlichen Gewöhnungeffekt in bezug auf den Menschen, soweit er sich als Wanderer 'normal' verhält, was sich durch zahllose Beobachtungen belegen läßt (vgl. zu 'Ruhigstellung und Wegegebot' auch R. Pohlink in SZ v. 14.9.98). Und hinsichtlich der übrigen Tiere und der Pflanzen kann wohl kaum guten Fachgewissens behauptet werden, daß sie durch gelegentliche Begehung der einsameren Pfade Schaden erleiden. Im Gegenteil: Naturkundliche Beobachtungsergebnisse von Wanderern können für den Naturschutz nützlich sein, und vielleicht ist es auch von Vorteil, daß naturwidriges Verhalten - das nie ganz ausgeschlossen werden kann - nicht ungesehen bleibt! "Ein vernünftiger Gebrauch von Naturgütern" soll mit dem Nationalparkkonzept verbunden sein (IUCN-Resolution 1969) - auch damit ist das hier und in Pkt. 5. Vorgebrachte gut vereinbar.

Mit dem Wissen, daß ein wertender Vergleich von Ökosystemen/Biotopen/Biozönosen (auch in bezug auf deren Mannigfaltigkeit) problematisch ist, soll nicht unerwähnt bleiben, daß in dem größeren, nicht zum NP erklärten Teil der Sächsischen Schweiz mancherorts eine höhere ökologische Vielfalt nachweisbar ist als in den beiden Nationalparkteilen, wobei jene Vielfalt durch eine Ausweitung der ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft und der Bäuerlichen Landschaftspflege noch steigerbar ist. Und offen ist die Frage, ob der Wegfall der wirtschaftlichen Nutzung, also das Sichselbstüberlassen der Natur in den Nationalparkteilen nicht sogar zu einer Verringerung der biologischen Vielfalt führt (die Wahrscheinlichkeit, daß das geschieht, ist jedenfalls hoch).

Also bleibt als eigentlicher Nutzen und Sinn des Nationalparkes das wissenschaftliche Interesse an der Frage, was passiert, wenn die "wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter" (NPP Pkt. 2.3 Abs. 1) wegfällt. Um "die Struktur und Dynamik der Lebensgemeinschaften wissenschaftlich zu beobachten" (NPP Pkt. 2.3 Abs. 2 Ziff. 4), bedarf es aber - unter bestimmten, in Teil II genannten Voraussetzungen - ebenfalls keiner Sperrung/Beseitigung von vorerst 190 km Wanderwegen bzw. Bergpfaden und -steigen; die wissenschaftlichen Belange werden auch mit der Realisierung des im Teil II vorgeschlagenen Alternativkonzeptes abgesichert - mehr noch: durch die Ausdehnung der wissenschaftlichen Forschung auf das Geamtgebiet werden die Ergebnisse von höherem Wert sein.

Der Wegfall jener und, wie vorgesehen, später weiterer Wege bringt weder für die biologische Vielfalt und den Artenschutz noch für die wissenschaftliche Verfolgung des Erhalts/der Wiederherstellung/der Entwicklung weitgehend ungestörter natürlicher Lebensgemeinschaften einen Gewinn, der die Wegereduzierung rechtfertigen würde. Diesen relativ wenig begangenen Wegen wird im Wegekonzept der NPV eine Bedeutung beigemessen, die sie bei kritischem und differenziertem Gebrauch der touristischen Belastungszahlen nicht haben.

5. Die Sächsische Schweiz, also auch die beiden Nationalparkteile stehen in einer unvergleichlich anderen Tradition als Nationalparks in dem Land, aus dem die Idee dazu stammt.

Das Anderssein besteht, wie wohl bekannt, in der persönlichen Identifikation sehr vieler der im Großraum Dresden aber auch anderswo lebenden Menschen mit der Sächsischen (und Böhmischen) Schweiz als Ganzes und mit allen ihren Teilen; eine Identifikation, die seit der Entdeckung der Sächsischen Schweiz über viele Generationen gewachsen ist - vielleicht kann das auch mit dem Begriff Heimat beschrieben werden.

Damit verbunden - auch das ist etwas spezifisches - ist eine Intimkenntnis der Natur und Naturbesonderheiten, aus der immer wieder Motivation und Kräfte des Schutzes dieser Landschaft entstanden sind. Die Streichung von ca. 190 km Wegen - eine Summe, die sich bei der vorgesehenen Ausweitung der Kernzone von derzeit 23 auf 75% noch erhöht - wirkt dem entgegen.

Leider ist es so, daß die genannte selbstvermittelte Intimkenntnis der Sächsischen Schweiz schon aus anderen Gründen in der jüngeren Generation spürbar nachgelassen hat, was einerseits mit einer geringeren Begehung einsamerer Pfade und Steige und andererseits mit einem Mangel an Nachwuchs von qualifizierten ehrenamtlichen Naturschutzkräften in Beziehung steht. Die amtlicherseits vorgeschlagene Reduzierung des Wegenetzes würde nicht nur diese Entwicklung fördern sondern auch der Möglichkeit ihrer Umkehr entgegenstehen.

Wenn die Überstülpung der Nationalparkidee und internationalen Nationalparkbürokratie (siehe z. B. den Einteilungszwang in eine IUCN-Kategorie) dazu führt, daß eine spezielle Verbundenheit der Menschen mit der Sächsischen Schweiz gelockert wird, wenn Intimkenntnis und Schutz hinfort immer mehr dem Staat bzw. einzelnen Vertretern von ihm überlassen werden, wenn also eine Art Amerikanisierung der Verhältnisse auch für die Sächsische Schweiz bestimmend wird, dann ist das nicht nur von Schaden für den Naturschutz in der Sächsischen Schweiz, sondern es wird auch darüber hinaus negativ wirken. Es ist eine unverantwortliche Gefährdung des Natur- und Kulturerbes Sächsische Schweiz und der Erholungsfunktion dieser Landschaft, wenn die nicht ganz unberechtigte Schreckensvision Realität gewinnt, daß der Aufenthalt in den beiden Nationalparkteilen den Wert eines Museumsbesuches (mit Monitoring, vgl. NP-Wegekonz. 6.3) bekommt und in der übrigen Sächsischen Schweiz immer mehr ein Kfz- und Allerwelts-Fun-Tourismus Einzug hält.

II. Grundsätze und Leitlinien für ein Wegekonzept NPR LSG Sächsische Schweiz aus naturschutzfachlicher und aus touristischer Sicht

Der Grad der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit sowie die ökologische Wertigkeit der nicht als Nationalpark deklarierten 3/4 der Sächsischen Schweiz,

die natürliche und kulturhistorische Einheit der Region,

eine auch für den Schutzzweck der Nationalparkteile vorteilhafte ganzheitliche Betrachtung,

Erhalt und Nutzung der positiven Traditionen des Sächsischen Natur- und Heimatschutzes sowie

bestimmte Zusammenhänge (landschaftsökologische, tourismussoziologische, psychologische) machen aus unserer Sicht ein Wegekonzept erforderlich, das in seinen Grundzügen die Sächsische Schweiz als Einheit behandelt, eine Gleichbehandlung aller ihrer Teile garantiert und auch dem NP zum Vorteil gereicht. Dies soll in den folgenden Grundsätzen und Leitlinien - die einander bedingen und im Komplex zu sehen sind - zum Ausdruck kommen:

1. Der Geltungsbereich des Wanderwegekonzeptes erstreckt sich auf die gesamte Nationalparkregion LSG Sächsische Schweiz.

Die von Wanderern und Bergsteigern nutzbaren Wege werden eingeteilt in vier Kategorien :

I. markierte Wege;
II. nichtmarkierte Forst-, Landwirtschafts- und andere Privatwege;
III. nichtmarkierte Bergpfade und Steige;
IV. teilweise gekennzeichnete Klettergipfelzugänge.

Aus Sicht der touristischen Nutzung und der Besucherlenkung erfolgt eine Einteilung nach vier Schwierigkeitsgraden:

I. leicht, für jedermann/frau ohne besondere Anforderungen;
II. anspruchsvoll, für Wanderer und Bergsteiger mit angepaßter Ausrüstung und Vorsicht;
III. besonders anspruchsvoll, für geübte Wanderer und Bergsteiger mit Schwindelfreiheit und erhöhter Vorsicht;
IV. Klettergipfelzugänge, für Bergsteiger zur Ausübung des Klettersportes.

Die Einteilung nach Schwierigkeitsgraden dient der informellen Besucherlenkung, soll also keine normative Gestaltung der Wege zur Folge haben.

2. Die Natur als solche und der spezifische Charakter der Sächsischen Schweiz werden in allen Teilen des Gebietes konsequent erhalten und grundsätzlich für jedermann erlebbar bleiben. Keine Umwandlung der Sächsischen Schweiz oder Teilen davon in eine parkähnliche Landschaft.

Insbesondere bei Wegebaumaßnahmen äußerste Zurückhaltung: Verbreiterung, Grundausbau, Stiegen und Geländer nur in ganz seltenen, unbedingt erforderlichen Ausnahmefällen (Negativbeispiel: Breite Kluft, Kl. Winterberg). Keine Papierkörbe und Bänke, keine Toiletten u. ä..

Beibehaltung des traditionell vorbildlichen, für das Gesamtgebiet Sächsische Schweiz einheitlichen Wegemarkierungsstems.

Wiederherstellung von durch landwirtschaftliche Maßnahmen weggefallenen Wanderwegen.

3. Zum Schutz nicht nur des NP, sondern der ganzen Sächsischen Schweiz ist ein gebietsbezogenes Verhalten (nicht nur) der Besucher dieser Landschaft dringend erforderlich. Deshalb ist Schwerpunktaufgabe der Verantwortungsträger (Freistaat, Landkreis und Kommunen) und der Nutzungsträger (Bergsportverbände, Tourismusverband, Verkehrsgesellschaften, Reisebüros, Schulen, Vermieter, Gastronomen, Kur- u. a. Betriebe): Die Wiedereinführung, Praktizierung und Förderung einer dem Gesamtgebiet und seinem Schutzziel dienenden Touristischen Kultur; eine der Spezifik der Sächsischen Schweiz gemäße Zielgruppen-Werbung für den Fremdenverkehr; wirksame Aufklärung über den Mittelgebirgscharakter der Sächsischen Schweiz und die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit des Gesamtgebietes; informelle Besucherlenkung auf allen möglichen Ebenen und unter Einbeziehung der benachbarten Landschaften.

Zur allgemeinen Wiedereinführung einer der Sächsischen Schweiz dienenden Touristischen Kultur ist zweierlei erforderlich: erstens ein geeignetes Kommunikationsforum, in dem tatsächlich Dialog stattfindet und in dem ein gemeinsames Zielbewußtsein aller Beteiligten und Betroffenen erreicht wird und zweitens ein entsprechendes Konzept, das vom Tourismusverband zusammen mit geeigneten Vertretern der Kommunen, des nichtstaatlichen Naturschutzes, der Wanderer- und Bergsteiger, der Beherbergungs- und der Gaststättenbetriebe erarbeitet werden sollte.

4. In allen sensiblen Bereichen der Sächsischen Schweiz (NP, Gebiet der Steine, Bielatal, Nikolsdorfer Wände, erosionsgefährdete Hänge generell) besteht Wegegebot. Die Begehung der markierten und der nichtmarkierten Wege, der Bergpfade und -steige und der Klettergipfelzugänge geschieht auf eigene Gefahr.

Die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer/Verantwortungsträger beschränkt sich

Im übrigen muß der Nutzer/Wanderer/Bergsteiger mit Gefahren rechnen, wie sie in freier Natur und Landschaft, in Gebirgen, Felsterrains und Wäldern üblich sind. Diese Regelungen sind, soweit erforderlich, durch die zuständige Behörde juristisch abzusichern.

Die Benutzung von Klettergipfelzugängen ist nur mit einem Bergsteiger-Ausweis gestattet. Organisierte Bergsteiger erhalten diesen Ausweis, in dem jährlich die Naturschutzbelehrung nachzuweisen ist, über ihren Verein; nichtorganisierte Bergsteiger erhalten den Ausweis zeitbegrenzt, gegen Gebühr und nach unterschriftlicher Bestätigung des Erhalts eines Naturschutzinformationsblattes in der Nationalparkverwaltung, den Forst- und den Gemeindeämtern. Auf den Hinweis "auf eigene Gefahr" sollte verzichtet werden.

Die Markierung der Wege und die Instandhaltung der Wegweiser für die gesamte Sächsische Schweiz liegen in einer Hand (vor 1945: Gebirgsverein Sächsische Schweiz, vor 1990: Kreiswegemeister). Auch die Pflicht zur Meldung von Gefahren auf Wanderwegen wird dort verankert. Die Markierung erfolgt nach einem für die NPR LSG Sächsische Schweiz einheitlichen System.

5. Die Sicherung der biologischen Vielfalt, der Schutz für seltene und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie die verstärkte Ausprägung des Ruhecharakters zur Erhaltung/Verbesserung der Erholungsfunktion der NPR erfolgen vor allem durch informelle Maßnahmen (Aufklärung und Besucherlenkung), erforderlichenfalls auch durch zeitweise Sperrung von Biotopterrains, Sammelverbot für Pilze und Beeren und Datenschutzmaßnahmen.

Für die informellen Maßnahmen - die gegenüber den derzeitigen wesentlich zu verbessern und zu erweitern sind - ist ein komplexes Konzept erforderlich, das von der Nationalparkverwaltung in Zusammenarbeit mit geeigneten Vertretern des Landkreises, des nichtstaatlichen Naturschutzes, des Tourismusverbandes, der Wanderer und Bergsteiger, der Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe, der Lehrerschaft u. evt. a. erarbeitet werden sollte.

Zu den informellen Maßnahmen gehört als eine sehr wirksame Methode der Gebietsberuhigung: Die betreffenden Pfade und Stege nicht zum Diskussionsgegenstand machen und nicht in die allgemein verwendeten Wanderkarten aufnehmen.

6. Die Sächsische Schweiz ist vom Gebietscharakter und der Tradition her ein einzigartiges Wander- und Klettergebiet. Diese für eine aktive Erholung spezifische Nutzungsart ist - auch in Hinsicht auf den damit verbundenen Vorteil im Wettbewerb mit anderen Erholungslandschaften - zu bewahren und zu pflegen; neue Nutzungsarten sind auszuschließen, störende Funktionsüberlagerungen nicht zuzulassen bzw. abzubauen.

Deshalb ist Fahrradtourismus im Gesamtgebiet Sächsische Schweiz außerhalb der öffentlichen Straßen nur auf den für Fahrradverkehr ausdrücklich erlaubten Fahrwegen gestattet; im Ausnahmefall, wenn es für eine Routenverbindung keine Alternative gibt, kann Fahrradverkehr auch auf einem markierten Wanderweg zugelassen werden. In den beiden Nationalparkteilen ist Fahrradtouristik nicht erlaubt.

Analoges gilt für Reittouristik.

Orientierungslauf und Mountainbiking sind wegen der besonderen Empfindlichkeit des Elbsandsteingebirges im gesamten Gebiet nicht zulässig. Für Mountainbiker gelten die gleichen Richtlinien wie für Fahrradtouristen (s. o.).

7. Zur Förderung der Schutzfunktion der Wegekonzeption, insbesondere der informellen Besucherlenkung und der gebietsbezogenen Touristischen Kultur, sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsfunktion des Gebietes ist ein dem Schutzzweck der Nationalparkregion LSG Sächsische Schweiz und touristischen Bedürfnissen dienendes Verkehrskonzept erforderlich.

Zurückdrängung des Kfz-Verkehrs zugunsten leistungsfähiger natur und landschaftsverträglicher Verkehrsarten sowie Sicherung der Mobilitätsbedürfnisse durch einen benutzerfreundlichen ÖPNV sind der Kern eines solchen Konzeptes. Damit wird zugleich auch die wirtschaftliche und soziale Basis (Arbeitsplätze) in der Region nachhaltig verbessert.

Dazu werden die schon vorhandenen Konzepte kritisch geprüft und zusammengefaßt und nach den (in Pirna schon praktizierten) Methoden der Lokalen Agenda 21 mit den Einwohnern zu einem Konsens geführt.

III. Resümee und Ausblick

Der Nationalpark ist Realität. Seine Ambivalenz sollte aber immer gesehen werden. Mit einem vernünftigen Wegekonzept könnte noch das beste aus der Sache gemacht werden. Die oben stehenden Vorschläge sollen dem dienen. Gleichzeitig sind sie geeignet, etwas an der übrigen Sächsischen Schweiz 'wiedergutzumachen'.

Unseres Erachtens stehen die Vorschläge nicht im Widerspruch zum Schutzzweck des Nationalparkes (vgl. NPVO 3). Erforderlich ist nur der Mut der staatlichen Verantwortungsträger, sich vom Ziel eines 'amerikanischen' Nationalparkes - der immer eine Vergewaltigung der Ganzheit Sächsische Schweiz sein wird und eine kontraproduktive Wirkungskomponente hat - zu verabschieden und einen weitestgehend 'sächsischen' Nationalpark anzustreben. Dies könnte durchaus ein wissenschaftlich interessanter Beitrag zum Thema Nationalpark sein. Und es entspräche der Bedeutung, die international dem Nationalparkkonzept "als einem vernünftigen Gebrauch von Naturgütern" beigemessen wird (IUCN-Resolution 1969). Schließlich haben wir eine Sächsische Schweiz zu schützen und nichts anderes.

Sollte sich ergeben, daß aus formaljuristischen Gründen kein ausreichender Spielraum für die Realisierung eines alternativen Wegekonzeptes besteht, muß zum Schutz und zum Wohl der ganzen Sächsischen Schweiz erwogen werden, entsprechende Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan und im Nationalparkprogramm, erforderlichenfalls auch die Nationalparkverordnung abzuändern. In diesem Zusammenhang wäre dann im Vergleich mit dem derzeitigen Zustand zweierlei zu prüfen:

a) ob es für die Sächsische Schweiz nicht wesentlich günstiger ist, sich die Alternative in der IUCN-Definition zu eigen zu machen: "Ein Nationalpark ist ein verhältnismäßig großes Gebiet, ...... oder das eine besonders schöne natürliche Landschaft aufweist" (IUCN-Resolution 1969) - da die Kategorie II anzustreben, allemal mit gravierenden Problemen verbunden bleiben wird oder

b) ob mit einem bilateralen 'Biosphärenreservat Sächsisch-Böhmische Mittelgebirge' (wie zu den Umwelttagen 1993 in Hohnstein vorgeschlagen) nicht auch für die Sächsische Schweiz eine viel bessere Schutzkategorie gegeben wäre.

Naturschutzfachliche, landeskulturelle und ökologische Sachverhalte und Erfordernisse können nicht in Gesetzen ihre Beschränkung erfahren sondern umgekehrt: die Gesetze haben sich nach den Sachverhalten und Erfordernissen zu richten und müssen dementsprechend kritisch geprüft und geändert/novelliert werden.

Zusammenfassung

Die vielfältigen Proteste gegen den Entwurf der Wegekonzeption der NPV sollten ernst genommen werden. Das Konzept ist unausgegoren, nicht hinreichend begründet, pädagogisch-psychologisch bedenklich und eher kontraproduktiv als dem Schutz der Sächsischen Schweiz dienlich. Die Schwierigkeit besteht vor allem darin, daß die mit dem NP-Wegekonzept verbundenen Probleme grundsätzlicher Art schon in der Ausweisung zweier Teile der Sächsischen Schweiz zum Nationalpark angelegt sind. Da setzen auch die naturschutzfachlich-ökologischen Bedenken gegen das Konzept an.

Eine Folge der NP-Deklarierung ist, daß dem Besucher des NP und anderen suggeriert wird, außerhalb des NP sei die Landschaft ein geringeres Schutzgut. Dabei sind die nicht zum NP erklärten 3/4 der Sächsischen Schweiz aus triftigen Gründen nicht weniger schutzwürdig und -bedürftig. Der juristische Akt der NP-Deklaration und der fokussierende Blick auf die Nationalparkteile sind ein Bruch der vorbildwirksamen Tradition des Sächsischen Natur- und Heimatschutzdenkens. Das Ziel war immer ein Schutz der naturräumlichen und kulturhistorischen Ganzheit und des Funktionsgefüges der Sächsischen Schweiz, die ihre Besonderheit sind; immer ging es um einen verbesserten Schutz der Gesamtlandschaft. Schutz als Vorrangfunktion für die ganze Sächsische Schweiz dient stets auch der Erholungsfunktion dieser Landschaft und der wirtschaftlichen und sozialen Grundlage seiner Bewohner.

Den Folgen gemäß hat die Wegekonzeption der NPV für die Sächsische Schweiz eine antiökologische Komponente. Die Ambivalenz des NP für die Sächsische Schweiz wäre aufgehoben, würde der Ehrgeiz aufgegeben, die Nationalparkteile der IUCN-Management-Kategorie II anzupassen und die Möglichkeit genutzt, einen Nationalpark sächsischer Prägung anzustreben. Es scheint aber auch mit der geltenden NPVO und dem NPP eine akzeptable Lösung möglich zu sein. Dazu wird ein Alternativkonzept vorgeschlagen.

Eine Rolle spielt dabei, daß auf Grund der Kleinheit und der geographischen Lage der beiden Nationalparkteile eine ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften auch unabhängig von der touristischen Nutzung gar nicht möglich ist und daß die "nationalparkkonforme Entwicklung" der beiden Nationalparkteile keinen besseren Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten kann als die bisherige Naturschutzpraxis. Nicht der Grad der Wegeerschließung ist das eigentliche Problem sondern die Frage nach der tatsächlichen Gefährdung des Schutzzweckes des NP bzw. nach dem Gefahrenpotential und nach der Angemessenheit der Bewältigungsstrategie. Alle verfügbaren Erkenntnisse sprechen dafür, daß für die wünschenswerten Ziele des Artenschutzes, der biologischen Vielfalt und der standortgemäßen Entwicklung der Lebensgemeinschaften eine aktive Beeinträchtigung des Wegenetzes nicht erforderlich ist. Den relativ wenig begangenen Wegen wird im Wegekonzept der NPV eine Bedeutung beigemessen, die sie bei kritischem und differenziertem Gebrauch der touristischen Belastungszahlen nicht haben.

Ein Alternativkonzept ist umso wichtiger, als die Sächsische Schweiz in einer Tradition steht, die unvergleichlich ist mit der anderer NP-Landschaften. Die Besonderheit ist hier erstens eine über viele Generationen gewachsene persönliche Identifikation sehr vieler Menschen mit der Sächsischen (und Böhmischen) Schweiz als Ganzes und mit allen ihren Teilen; und zweitens eine Intimkenntnis der Natur und Naturbesonderheiten, aus der immer wieder Motivation und Kräfte des Schutzes dieser Landschaft entstanden sind. Die Streichung von ca. 190 km Wegen - eine Summe, die sich bei der vorgesehenen Ausweitung der Kernzone von derzeit 23 auf 75% noch erhöht - würde dem entgegenwirken.

Das vorgeschlagene Alternativkonzept behandelt die Sächsische Schweiz als natürliche und kulturhistorische Einheit und beruht auf sieben Grundsätzen:

1. Der Geltungsbereich des Wanderwegekonzeptes erstreckt sich auf die gesamte Nationalparkregion LSG Sächsische Schweiz.
2. Die Natur bleibt in allen Teilen des Gebietes für jedermann erlebbar.
3. Die Wiedereinführung, Praktizierung und Förderung einer dem Gesamtgebiet und seinem Schutzziel dienenden Touristischen Kultur ist Hauptaufgabe der Verantwortungs- und der Nutzungsträger der Region.
4. In allen sensiblen Gebieten der Sächsischen Schweiz besteht Wegegebot; die Begehung der markierten und nichtmarkierten Wege geschieht auf eigene Gefahr; die Markierung erfolgt nach einem für die NPR LSG Sächsische Schweiz einheitlichen System.
5. Die Sicherung der biologischen Vielfalt, der Schutz für seltene und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie die verstärkte Ausprägung des Ruhecharakters zur Erhaltung/Verbesserung der Erholungsfunktion der NPR erfolgen vor allem durch geeignete informelle Maßnahmen.
6. Die für eine aktive Erholung spezifische Nutzungsart der Sächsischen Schweiz ist zu bewahren und zu pflegen, andere touristische Nutzungsarten sind auszuschließen.
7. Zur Unterstützung der Schutzfunktion des Wegekonzeptes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsfunktion des Gebietes ist ein dem Schutzzweck der Nationalparkregion LSG Sächsische Schweiz sowie touristischen Bedürfnissen dienendes Verkehrskonzept erforderlich.

Weil das Alternativkonzept auf die aktive Reduzierung des Wegenetzes verzichten kann, ist es in mehrfacher Hinsicht konfliktärmer. Zugleich wird mit diesem Konzept der Schutz sowohl der beiden Nationalparkteile als auch der ganzen Sächsischen Schweiz verbessert und die nachhaltige Entwicklung der NPR gefördert, und zwar ohne daß dies im Widerspruch zur NPVO und zum NPP steht. Zur Durchsetzung des Alternativkonzeptes bedarf es weiterer Detailkonzepte sowie geeigneter Kommunikationsforen für ein gemeinsames Zielbewußtsein und den Dialog zwischen Beteiligten, Betroffenen und Entscheidungsträgern.

Für den Fall, daß ein Alternativkonzept aus formaljuristischen Gründen nicht umsetzbar ist, sollten die betreffenden gesetzlichen Grundlagen abgeändert werden. Dabei wäre auch zweierlei zu prüfen: ob es für die Sächsische Schweiz nicht wesentlich günstiger ist, sich eine andere Variante der internationalen Nationalparkdefinition zu eigen zu machen oder ob ein bilaterales 'Biosphärenreservat Sächsisch-Böhmische Mittelgebirge' nicht auch für die Sächsische Schweiz eine viel bessere Schutzkategorie ist. Gesetze haben sich schließlich an den naturschutzfachlichen, landeskulturellen und ökologischen Sachverhalten zu richten und nicht umgekehrt.

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