Sachsen muß den einmaligen europäischen Komplex aus Kulturlandschaft und Natur wirksam schützen
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12. März 1987 (BGBJ 1 S. 889)
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung
Bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
- Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
- Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt
- werden.
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck,
die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und,
soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu.
(3)Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
- das Verfahren nach Absatz 1,
- die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
- Ihre Registrierung
(4) Die Länder können für Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
§ 13 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgestzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung von Lebensgemeisnschaften oder Biotopen bestimm-
- ter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit. besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 14 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig und von besonderer Eigenart sind,
- im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
- sich in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und
- vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 15 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete. in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§16 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebietc sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
- nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant,
gegliedert und erschlossen werden.
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